RS OGH 1976/3/2 4Ob358/75, 4Ob137/94, 10Bkd2/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1976
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Norm

RAO §57 Abs2
WinkelschreibereiV §1

Rechtssatz

"Geschäftsbetrieb" erfordert ein geschäftsmäßiges Handeln im Sinne einer planmäßigen, auf längere Dauer gerichteten Tätigkeit (SZ 36/97).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 358/75
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 358/75
    Veröff: SZ 49/30 = EvBl 1976/234 S 495 = JBl 1977,39 = ÖBl 1976,132
  • 4 Ob 137/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 137/94
    Auch
  • 10 Bkd 2/12
    Entscheidungstext OGH 03.09.2012 10 Bkd 2/12
    Auch; Beisatz: Zur Auslegung sind die §§ 1 Abs 2 bis 6 GewO heranzuziehen. (T1)Beisatz: Bei Vereinen wird die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bereits dann vermutet, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Letzteres Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn bloß die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise irgendeinen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden, was bereits dann der Fall ist, wenn die Vereinsmitglieder die vom Verein angebotenen Leistungen billiger erhalten, als wenn sie am freien Markt vergleichbare Leistungen durch befugte Gewerbetreibende bezogen hätten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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