Norm
EO §384 Abs2Rechtssatz
Die Anmerkung des Belastungs- u. Veräußerungsverbotes gemäß dem § 384 Abs 2 und 3 EO führt nur die Unwirksamkeit solcher Handlungen herbei, die dem Verbote nachfolgen. Die einstweilige Verfügung kann ein bereits vor ihrer Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen, wenngleich dieser erst nach der Anmerkung des Verbotes um Einverleibung seines Eigentumsrechtes ansucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006141Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0050OB00002_7600000_001