RS OGH 1976/3/2 4Ob506/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1976
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Norm

ABGB §1392 G
ZPO §228 C3

Rechtssatz

Nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge wird der übertragene Anspruch durch eine Entscheidung in einem Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Zedenten nicht mehr berührt. Dieser Umstand muß bei Erhebung einer Feststellungsklage des Schuldners gegen den Zedenten bei der Beurteilung der Frage des rechtlichen Interesses berücksichtigt werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich und es ist zu berücksichtigen, daß der Kläger den Nachweis erbringen muß, daß gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 506/76
    Veröff: EvBl 1977/20 S 47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032590

Dokumentnummer

JJR_19760302_OGH0002_0040OB00506_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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