Norm
ZPO §228 B7Rechtssatz
Das Recht oder Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht wird, kann auch ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten sein. Die gerichtliche Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses gegenüber Dritten erwächst - von Ausnahmen abgesehen - jedoch nicht in Rechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039068Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021