Norm
ABGB §1392 GRechtssatz
Der Einzelrechtsnachfolger wird nur durch die Rechtskraftwirkung eines Urteiles getroffen, das bereits vor der Übertragung des Anspruches über diesen erging. Mit der Abtretung verliert daher der Zedent die Gläubigerstellung; diese geht auf den Zessionar über, der von da an der wahre Gläubiger ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032542Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010