Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Mitführen eines (verfälscht angekauften) Führerscheins beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit dem erklärten Ziel, den Führerschein bei einer Verkehrskontrolle vorzuweisen, ist versuchte Urkundenfälschung gemäß den §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB, weil ein solches Verhalten sowohl nach seiner aktionsmäßigen als auch nach seiner zeitmäßigen Beziehung zur Ausführungshandlung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbilds der Urkundenfälschung liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090266Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0130OS00172_7500000_002