Norm
VBG §35 Abs2 Z4Rechtssatz
Dem den Entlassungsschutz nicht beanspruchenden, ungerechtfertigt Entlassenen steht, ebenso wie dem auf Grund eines solchen Entlassungstatbestands, der ein Verschulden nicht verlangt, somit gerechtfertigt Entlassenen, der Abfertigungsanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081650Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00006_7600000_006