Norm
StGB §127 ERechtssatz
Abgrenzung: Entscheiden ist, ob die Täuschung allein den Gewahrsamsübergang bewirkt; bejahendenfalls liegt Betrug vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010