Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
"Aufbrechen" im Sinne des § 129 Z 2 StGB bedeutet, daß sich der Täter mit Gewalt - "Öffnen" im Sinne dieser Gesetzesstelle, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der im § 129 Z 1 StGB genannten Mittel - die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhaltes eines Behältnisses zu bemächtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018