Norm
ABGB §163 ERechtssatz
Bestehen trotz Ausschluß der namhaft gemachten Mitkonkubenten auf Grund des Tragzeitgutachtens nicht unerhebliche Bedenken gegen die Vaterschaft des Beklagten und kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß es dem Beklagten ungeachtet der Tatsache, daß das Kind noch nicht drei Jahre alt ist, durch ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten im Zusammenhang mit den vorliegenden Beweisergebnissen gelingen könnte, den Beweis der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft zu erbringen, so hat das Berufungsgericht von Amts wegen ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten einzuholen, zumal Art V Z 5 UeKindG ausdrücklich verlangt, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048318Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0060OB00524_7600000_003