Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Ein verschuldeter Verzug ist in der Regel dann zu verneinen, wenn besondere Umstände den Glauben des Schuldners an das Nichtbestehen seiner Verpflichtung berechtigt erscheinen lassen, sodass ihm an der Bestreitung des gegen ihn erhobenen Anspruches ein Vorwurf nicht gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032042Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020