Norm
ABGB §313Rechtssatz
IdR ist davon auszugehen, dass der ersitzende Benützer, wenn er schon nicht Eigentümer ist, zumindestens ein anderes dingliches Recht (Dienstbarkeit) ausüben wollte. Bei fehlenden Voraussetzungen für die Ersitzung des Eigentumsrechtes ist daher im Zweifel zumindest die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014