Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Richtet sich der diebische Angriff gegen ein in einem Behältnis verwahrtes Gut, dann kann eine allfällige Überwindung des sich dergestalt dem Zugriff entgegenstellenden Hindernisses als Qualifikationsproblem ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 129 Z 2 StGB geprüft werden. Die Bestimmung des § 129 Z 3 StGB bezieht sich dagegen auf adäquate Manipulationen an Sperrvorrichtungen, die anderen Objekten als einem Behältnis zugehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019