RS OGH 1976/3/4 7Ob512/76, 9Ob177/02y, 10Ob109/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1976
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Norm

ABGB §843 C
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen

Rechtssatz

Nur die vertikale Teilung von Gebäuden ist zulässig, jedoch nur dann, wenn jeder Teil selbständig und ohne Inanspruchnahme des anderen benützbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013849

Dokumentnummer

JJR_19760304_OGH0002_0070OB00512_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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