Norm
FamRAnglV §6 Abs1Rechtssatz
In einem Verfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht, ist die Unterlassung von amtswegigen Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens insoweit revisibel, als die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitforschung verkannt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016