Norm
ABGB §163 KRechtssatz
Art V Z 5 UeKindG ist eine Rechtsnorm, die im allgemeinen der Sammlung des Prozeßstoffes dient, weshalb Verstöße gegen diese Bestimmung den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bilden und nicht im Rahmen der Rechtsrüge von Amts wegen aufgegriffen werden können. Dies muß auch für unvollständige Sachverständigengutachten gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048507Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0060OB00524_7600000_004