Norm
EheG §50Rechtssatz
§ 50 EheG setzt nicht voraus, daß die Verantwortlichkeit des Ehegatten zur Gänze ausgeschlossen ist, es genügt vielmehr, wenn diese erheblich beeinträchtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056634Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0070OB00535_7600000_001