Norm
ZPO §227 IRechtssatz
Ist die Zulässigkeit einer Revision wegen nicht in tatsächlichem oder rechtlichen Zusammenhang stehender Ansprüche getrennt nach den einzelnen Ansprüchen zu beurteilen, so ändert es nichts an der Unzulässigkeit der Revision, wenn gegen die nur zusammen die Wertgrenze des § 502 Abs 3 ZPO übersteigenden Klagsforderungen eine diese Wertgrenze übersteigende Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet würde (SZ 43/185).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037784Dokumentnummer
JJR_19760309_OGH0002_0030OB00520_7600000_001