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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des B G in E, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den am 11. Dezember 1996 mündlich verkündeten, am 27. Jänner 1997 schriftlich ausgefertigten, Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IA), betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren in Wien einen Marktstand mit Obst- und Gemüsehandel und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988.
Im Bericht vom 11. Juli 1995 über eine am 5. April 1994 begonnene abgabenbehördliche Prüfung der Aufzeichnungen (§ 151 Abs. 1 BAO) stellte der Prüfer unter Tz 14 fest, dass die Ermittlung der Tageslosung nicht habe geklärt werden können, weil keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden seien. Es sei lediglich eine Liste vorgelegt worden, worauf die Tageslosungen mit einem Betrag eingetragen worden seien. Für den Zeitraum Dezember 1993 seien keine Tageslosungen erklärt worden, obwohl Handelsware eingekauft worden sei.
Ausgehend von vom Beschwerdeführer erklärten Verlusten von 107.100 S (1990), 126.900 S (1991), 221.100 S (1992) und 199.500 S (1993) und unter Berücksichtigung vor allem des Kaufes eines Grundstückes um 2,584.700 S einschließlich Nebenkosten im Jahr 1993 und eines Darlehens für diesen Kauf von 1,400.000 S sowie der mit 200.000 S jährlich angesetzten Lebenshaltungskosten ergebe sich laut Tz 13 des Prüferberichtes eine Vermögensunterdeckung von 423.400 S (1990), 409.400 S (1991), 553.300 S (1992) und 1,676.929 S (1993).
Da der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm erklärten Umsätze und Wareneinsätze zu Rohaufschlägen von 34 % (1990), 40 % (1991), 53 % (1992) und 70 % (1993) gelange und im Prüfungszeitraum (bis September 1994) Rohaufschläge bis zu 190 % erzielt worden seien, ging der Prüfer davon aus, dass durchgängig ein Rohaufschlag von 70 % und in den Jahren 1990 bis 1992 solcherart höhere Einnahmen bzw. Umsätze erzielt worden seien.
Der Beschwerdeführer, im Prüfungszeitraum ein Flüchtling bulgarischer Herkunft, habe nicht nur einen Obst- und Gemüsehandel auf einem Markt in Wien betrieben, sondern sei auch für seinen Bruder, den Eigentümer einer oder zweier Großhandelsfirmen in Bulgarien, tätig geworden. Der Beschwerdeführer sei für diesen Bruder, welcher u.a. in Deutschland und Österreich Waren einkaufe, als Dolmetscher und Organisator der Warenabholung aufgetreten. Im Jahr 1990 habe der Abgabenpflichtige zwei neue LKW-Kastenwagen angeschafft, bei denen eine durchschnittliche Jahreskilometerleistung von zusammen 108.690 km festgestellt worden sei. Der für diese Fahrleistung benötigte Treibstoff sei so gut wie nicht verbucht worden. Der Beschwerdeführer habe in einer Vorhaltsantwort vom 7. Juni 1994 dem Prüfer mitgeteilt, er habe ab Herbst 1990 einen der beiden Kasten-LKW an seinen Bruder verliehen. Die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe am 26. Mai 1994 als Zeugin vernommen angegeben, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder sowohl seine alten VW-Busse, als auch die beiden neu angeschafften Kasten-LKW Ford Transit für Transporte von Waren nach Bulgarien zur Verfügung gestellt und den Bruder auch bei Dolmetscharbeiten unterstützt habe. Die Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers durch Geschäftsanbahnungen, als Dolmetscher und Organisator sei auch von einer befragten "Lieferfirma" des Bruders bestätigt worden. Dem stünde die Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber, die Kilometerleistung der Fahrzeuge sei dadurch zustande gekommen, dass der Beschwerdeführer häufige Fahrten zu einer Freundin nach Salzburg durchgeführt und dass er versucht habe, Obst und Gemüse direkt an Gastwirte zu verkaufen, wobei er allerdings eingeräumt habe, dass noch kein Verkauf zustande gekommen sei.
Die Finanzierung des Ankaufs des mit Kaufvertrag vom 25. Mai 1993 vom Beschwerdeführer erworbenen Einfamilienhauses um 2,450.000 S ohne Nebenkosten sei nur teilweise durch ein Sparkassendarlehen von 1,400.000 S gedeckt.
Den Erklärungen des Beschwerdeführers, die Tätigkeit für den Bruder sei unentgeltlich erfolgt, der Bruder habe ihm die vom Prüfer zur Anschaffung des Einfamilienhauses vermissten Beträge als Darlehen zugewendet, schenkte der Prüfer keinen Glauben. Während zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes am 25. Mai 1993 ein Darlehen des Bruders von 1,386.100 S hätte gegeben worden sein müssen, habe der Beschwerdeführer erst im Zuge der Prüfung einen Schuldschein vom 30. Mai 1994 über 700.000 S und erst in der weiteren Folge eine Erklärung vom 22. Dezember 1989 vorgelegt, worin er bestätige, eine "Anleihe von 700.000 S (bereits) erhalten" zu haben, wobei dieser Betrag innerhalb von fünf Jahren unverzinst zurückzuzahlen sei. Der Prüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für den Bruder entgeltlich erbracht habe und proportional zu den gefahrenen Kilometern bezahlt worden sei, wobei somit auch die anderen Dienstleistungen abgegolten worden seien. Der Prüfer nahm ein Entgelt von 6 S je gefahrenen Kilometer an und zog die anteiligen vom Beschwerdeführer erklärten Kosten für die Fahrzeuge ab.
Die solcherart erzielten Einkünfte bzw. Umsätze schlug der Prüfer den vom Beschwerdeführer für 1993 erklärten und sich für die Jahre 1990 bis 1992 unter Annahme eines höheren Rohaufschlages von 70 % ergebenden Einkünften bzw. Umsätzen hinzu. Damit gelangte der Prüfer für die Jahre 1990 bis 1992 zu Überschüssen von 309.580 S (1990), 301.217 S (1991) und 129.360 S (1992), für 1993, dem Jahr des Grundstückskaufes, zu einer Unterdeckung von 1,181.711 S. Für den Streitzeitraum zusammengefasst verbleibe eine Gesamtunterdeckung von 441.554 S. Unter Annahme eines Rohaufschlages von 70 % seien solche Einkünfte von 441.554 S mit einem Wareneinsatz von 630.791 S zu erreichen. Diesen zusätzlichen Wareneinsatz verteilte der Prüfer auf die Streitjahre entsprechend dem in den einzelnen Streitjahren vom Beschwerdeführer erklärten Anteil des jährlichen Wareneinsatzes am Gesamtwareneinsatz und rechnete unter Berücksichtigung eines Rohaufschlages von 70 % die entsprechenden Einkünfte bzw. Umsätze den bisher ermittelten hinzu.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und setzte mit Bescheiden vom 6. Juli 1995 die Gewerbesteuer für den aus der Tätigkeit für den Bruder bestehenden Betrieb und mit Bescheiden vom 25. Juli 1995 - für die Jahre 1990 bis 1992 nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren - die Umsatz- und Einkommensteuer und die Gewerbesteuer für den aus dem Marktstand bestehenden Betrieb für die Streitjahre fest. In allen Bescheiden wurde auf Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass die vom Finanzamt angenommenen Lebenshaltungskosten von jährlich 200.000 S viel zu hoch angesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe äußerst sparsam gelebt und nicht einmal Miete zahlen müssen, weil er bei seiner Lebensgefährtin gewohnt habe. Zur vom Prüfer unter Tz 13 seines Berichtes angenommenen Geldflussrechnung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seinem wirtschaftlich abgesicherten Bruder Darlehen erhalten habe, welche er nach Verkauf seines Geschäftes zurückzahlen möchte. Gegen die Erhöhung der Rohaufschläge wandte der Beschwerdeführer ein, dass er erst im Laufe der Zeit seinen Geschäftsgang habe besser abschätzen, seinen Wareneinkauf danach ausrichten und erst später den Rohaufschlag erhöhen können. Eine Unterstützung des Bruders bei der Verständigung (Dolmetscher) sei "unter Brüdern selbstverständlich und nicht als Tätigkeit anzusehen". Genauso seien die vom Bruder gegebenen Darlehen eine Selbstverständlichkeit. Die zwei Lastkraftfahrzeuge (Ford Transit) habe der Beschwerdeführer seinem Bruder nie überlassen oder vermietet, sie hätten "die Grenze nie überschritten", weil er sie selbst benötigt habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe für seine Transporte ausschließlich 20 t-Lastkraftwagen von Speditionen benützt. Im weiteren Berufungsverfahren antwortete der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde, dass er seit 1986 im Obst- und Gemüsehandel an dem später von ihm betriebenen Marktstand tätig sei, über die Zustelldienste seiner Obst- und Gemüselieferungen keine Aufzeichnungen geführt habe, weil die Mehrzahl der Kunden Privatpersonen oder zum Teil Gasthäuser gewesen seien und dass seine monatlichen Auslagen etwa 2.000 S bis 3.000 S betragen würden. Von seinem Bruder habe er keine "Entschädigungen" bekommen, anfänglich sei er mit ihm und seinem Neffen gefahren, um ihnen die Fabriken zu zeigen, mit denen er in Geschäftsbeziehung stehe, und, bis sein Neffe deutsch erlernt habe, als Dolmetsch aufgetreten. Er habe bei seinem Bruder wegen des Hauskaufes Schulden von etwa 1,200.000 S. "Wegen der restlichen Schuld" habe er seine Eigentumswohnung in Sofia, Bulgarien, im Jahr 1995 verkauft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "Berufungen" als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1986 im Obst- und Gemüsehandel am M. Markt tätig gewesen sei und den Aufbau des Standes mittels eines Sparkassenkredites mitfinanziert habe. Nach dem "Erwerb" des Marktstandes im Jahr 1989 habe der Beschwerdeführer in den Folgejahren im Verhältnis zum Umsatz des kleinen Obst- und Gemüsehandels hohe Verluste erklärt. Zur Finanzierung des Kaufes eines Einfamilienhauses in E. habe der Beschwerdeführer behauptet, von seinem Bruder ein Darlehen von insgesamt 700.000 S erhalten zu haben. Dazu habe er zwei Dokumente unterschiedlichen Inhalts betreffend den Zuflusszeitpunkt vorgelegt. Eine angeblich bereits am 22. Dezember 1989 erstellte und mit 29. September 1994 beglaubigte übersetzte Privaturkunde sei erst im Oktober 1994 vorgelegt worden, ein erst mit 30. Mai 1994 ausgestellter Schuldschein bedeutend früher. Auch zur Rückzahlung der vorgeblich zinsenfrei erhaltenen Darlehen seien verschiedene Regelungen behauptet worden. Nachdem dem Prüfer der Liegenschaftskauf bekannt geworden war, habe der Beschwerdeführer den Erhalt eines weiteren Darlehens von 400.000 S behauptet, ohne auch nur zu versuchen, dies nachzuweisen. Erst 1995 habe der Beschwerdeführer dann behauptet, um den Kauf des Einfamilienhauses in E. zu finanzieren, habe seine Familie in Bulgarien eine Eigentumswohnung verkauft. Infolge der nach und nach gegebenen widersprüchlichen Angaben gelange die belangte Behörde zum Schluss, dass für die Finanzierung des Einfamilienhauses in E. kein Darlehen des Bruders gewährt worden sei.
Einen Geldfluss vom Bruder des Beschwerdeführers an diesen sah die belangte Behörde als Entgelt dafür, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder Klein-LKWs überlassen und ihn bei der Geschäftsanbahnung für dessen Wareneinkäufe unterstützt habe sowie ihm als Dolmetscher zur Seite gestanden sei. Die Anschaffung zweier solcher LKWs und deren Aktivierung im Betriebsvermögen im Jahr 1990, obwohl weder Anschaffung noch Erhaltung aus den Betriebsergebnissen zu decken gewesen seien, die anfänglichen Angaben des Beschwerdeführers, dem Bruder LKWs überlassen zu haben, die Zeugenaussage der W., der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, worin eine Fahrzeugüberlassung an den Bruder bestätigt worden sei, die vom Prüfer festgestellte Jahreskilometerleistung und das Fehlen von diesen Kilometerleistungen entsprechenden Treibstoffabrechnungen oder von deren Aufnahme in die betrieblichen Aufzeichnungen und in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führe die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge dem Bruder entgeltlich überlassen habe. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Regelmäßige Privatfahrten zu einer Freundin in Salzburg und dafür erforderliche Aufwendungen stünden im Widerspruch zu seinen Behauptungen über die geringe Höhe seiner Lebenshaltungskosten. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die hohe Kilometerleistung sei durch Zustellfahrten mit Obst und Gemüse zustande gekommen, habe im Zuge des Verwaltungsverfahrens gewechselt. Einerseits habe er behauptet, die Fahrten seien erfolglos gewesen, andererseits habe er sie dennoch über einen längeren Zeitraum durchgeführt. Anfangs habe er vorgebracht, er habe Gastwirte beliefert, später seien seine Kunden Gastwirte und Privatpersonen, auf die Frage nach Rechnungen nur mehr Privatpersonen gewesen. Weder habe der Beschwerdeführer über diese Fahrten Aufzeichnungen vorlegen können noch seien die Aufwendungen oder Erträge in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ersichtlich. Daher schenke die belangte Behörde diesem Vorbringen keinen Glauben.
Den Argumenten des Beschwerdeführers, er habe den Rohaufschlag erst im Laufe der Zeit mit zunehmender Erfahrung erhöhen können, hielt die belangte Behörde entgegen, dass er bereits seit 1986 am selben Marktstand tätig gewesen und daher kein Anfänger gewesen sei.
Insgesamt sei ausgehend vom nicht aufgeklärten Vermögenszuwachs und der fehlenden Deckung der Lebenshaltungskosten im Zusammenhang mit den vom Prüfer festgestellten Mängeln hinsichtlich der Aufzeichnungen, mit der Rohaufschlagkalkulation, der Verwendung der Kraftfahrzeuge und der "Tätigkeit für den Bruder" eine Aufteilung der Einkünfte "gemäß den Berechnungen der BP vorzunehmen" gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt ist, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 96/13/0103, mwN). Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus. Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösendes Sachfrage. Die Sachverhaltsermittlung der Behörde unterliegt der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201, mwN). Die bei ungeklärtem Vermögenszuwachs bestehende Schätzungsbefugnis gilt auch, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 98/13/0194).
Angesichts der vom Beschwerdeführer für alle Streitjahre erklärten Verluste und der sich insbesondere aus der ungeklärten Finanzierung des Kaufes des Einfamilienhauses in E. ergebenden Vermögensunterdeckung durfte die belangte Behörde die Einkünfte des Beschwerdeführers schätzen.
Dass das in Rede stehende Einfamilienhaus vom Bruder des Beschwerdeführers mitfinanziert worden ist, steht außer Streit. Während der Beschwerdeführer darin jedoch von seinem Bruder gewährte Darlehen sieht, gelangt die belangte Behörde zum Ergebnis, die Geldflüsse stellen ein Entgelt für die für den Bruder ausgeübte gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers dar.
Dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher, bei der Geschäftsanbahnung und bei der Organisation von Warenbeförderungen für seinen Bruder tätig geworden ist, bleibt in der Beschwerde unwidersprochen. Darüber hinaus nahm die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer seine im Betrieb des Obst- und Gemüsehandels nicht ausgelasteten Klein-LKW dem Bruder für Beförderungen nach Bulgarien zur Verfügung gestellt habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dies für einzelne Fahrten zu Beginn des Verwaltungsverfahrens selbst eingeräumt hat (Fragebeantwortung vom 7. Juni 1994), ist die dahin führende Beweiswürdigung der belangten Behörde für unbedenklich anzusehen. Versuche des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, die von der belangten Behörde festgestellten Kilometerleistungen mit Fahrten zu einer Freundin nach Salzburg einerseits und mit Zustellfahrten und der Auslieferung von Obst und Gemüse andererseits (wechselnd behauptet: zunächst an Gastwirte, dann an Privatpersonen und Gasthäuser, schließlich an Gastwirte, jeweils in unterschiedlichen Gegenden) zu erklären, in allen Fällen jedoch ohne Aufzeichnungen aufbewahrt zu haben, endeten in der mündlichen Berufungsverhandlung damit, dass der Beschwerdeführer schließlich die hohe Kilometerleistung überhaupt in Zweifel zog. Dies zieht sich in die Beschwerde fort, worin der Beschwerdeführer einerseits neuerlich Kilometerberechnungen angeblicher Zustellfahrten anstellt, andererseits unter Verstoß gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) vorbringt, bei bestimmten im Einzelnen bezeichneten Rechnungen von Werkstätten wären die Kilometerstände unrichtig angeführt.
Der auch schon im Verwaltungsverfahren erhobene Beschwerdeeinwand, sein Bruder habe für die Warenbeförderung für dessen Unternehmen "20 t-Lastkraftwagen" von Speditionen benützt, verfängt nicht, schließt doch die Betrauung von Speditionen durch den ein Großhandelsunternehmen führenden Bruder nicht aus, dass er auch Fahrzeuge des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt erhalten hat.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Finanzierung eines weiteren Fahrzeuges, eines Opel Frontera, durch seinen Bruder im Jahr 1994 hinweist, ist darauf zu entgegnen, dass diese Anschaffung außerhalb des Streitzeitraumes erfolgt und daher für die Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhaltes unmaßgeblich ist.
Zusammenfassend durfte die belangte Behörde also davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer eingeräumte Unterstützung des Bruders durch Dolmetschen, Geschäftsanbahnung und Organisation von Warenbeförderungen nicht unentgeltlich erfolgt ist, andererseits dem Bruder des Beschwerdeführers Fahrzeuge entgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind. Aus der Zusammenschau ist daher auch die Annahme der belangten Behörde schlüssig, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten und von ihm als Darlehen bezeichneten Geldbeträge zu den Entgelten für die vom Beschwerdeführer für den Bruder ausgeübte Tätigkeit hinzuzurechnen seien.
Auf die von ihr angenommene Vermögensunterdeckung reagiert die belangte Behörde zum einen damit, dass sie die sich aus den Erklärungen des Beschwerdeführers ergebenden Rohaufschläge für die Jahre 1990 bis 1992 in gleicher Höhe schätzt, wie sie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers für das Jahr 1993 ergibt. Die dem widerstreitende Erklärung des Beschwerdeführers, am Anfang seiner Geschäftstätigkeit seien die Rohaufschläge niedriger gewesen, werden von der belangten Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise damit entkräftet, dass der Beschwerdeführer bereits Jahre vor seiner selbständigen Tätigkeit gerade am selben Obst- und Gemüsehandelsstand tätig gewesen ist und die von ihm ins Treffen geführten Anfangsschwierigkeiten sohin nicht einleuchten.
Des Weiteren reagiert die belangte Behörde auf die Vermögensunterdeckung damit, dass sie die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit für seinen Bruder schätzte. Wenn sie dabei mangels anderer Anhaltspunkte auf die Kilometerleistung der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge abstellt und ein Entgelt von 6 S je Kilometer annimmt, womit auch die über die Überlassung der Fahrzeuge hinausgehenden Leistungen wie Dolmetschen, Geschäftsanbahnung und Organisation der Warenbeförderung abgegolten sein sollen, ist dies nicht als rechtswidrig zu befinden. Insoweit der Beschwerdeführer die Anzahl der von der belangten Behörde angenommenen Kilometer bezweifelt, ist ihm neuerlich der von ihm vorgenommene Wechsel der Erklärungsversuche im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde entgegenzuhalten. So seien die Fahrleistungen durch Zustellfahrten mit Obst und Gemüse erfolgt (im Verwaltungsverfahren anfangs behauptet: an Gastwirte, im weiteren Verfahren: an Privatpersonen und an Gastwirte). In der Beschwerde wird durch Vorlage einer Unterschriftenliste, die im Verwaltungsverfahren von ihm nicht erwähnt und in den vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten ist, sohin unter Missachtung des vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG), die Zustellung von Obst und Gemüse an eine Vielzahl von Privatpersonen behauptet. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lichtbilder, womit gezeigt werden soll, dass der Beschwerdeführer mit seinen Fahrzeugen Gemüse- und Obsttransporte durchgeführt habe, stellen ebenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige neue Beweismittel dar und lassen überdies offen, wann, wie oft, an wen und wohin solche Beförderungen durchgeführt worden sein sollen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder über diese Verkäufe, welche einen derart erheblichen Aufwand an Fahrleistung erfordert haben sollen, noch über die dazu erforderlichen Aufwendungen (Treibstoffkosten) Aufzeichnungen geführt und diese Kosten in seine Gewinn- und Verlustrechnung nicht aufgenommen hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die von ihr zugestandenen, für den unmittelbaren Betrieb des eigenen Obst- und Gemüsestandes getätigten Fahrten vom Gesamtkilometerstand der Fahrzeuge abgezogen und den Rest der für den Bruder erbrachten Tätigkeit zugerechnet hat.
Zu der von der belangten Behörde hinsichtlich der noch verbleibenden Vermögensunterdeckung vorgenommenen Hinzuschätzung des Wareneinsatzes und zu den damit verbundenen (sich unter Annahme eines Rohaufschlages von 70 % ergebenden) Einkünften bzw. Umsätzen, enthält die Beschwerde keine Ausführungen.
Der vom Beschwerdeführer gesehene Widerspruch zwischen der Zeugenaussage seiner ehemaligen Lebensgefährtin W. und dem "Betriebsprüfungsbericht", wonach er im Jahr 1990 seinem Bruder ein Kfz, nämlich einen VW-Bus, gegeben habe, während die Zeugin von einem Ford Transit gesprochen habe, womit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellt, ist nicht nachvollziehbar, sprach die Zeugin in ihrer Aussage vom 26. Mai 1994 doch von einem Zurverfügungstellen der Transporter (VW-Bus und Ford Transit), während im Prüferbericht auf die Fragebeantwortung vom 7. Juni 1994 verwiesen wurde und lediglich vom Überlassen eines LKW im Jahr 1990 die Rede war, der Beschwerdeführer wiederum in der genannten Fragebeantwortung angab, seinem Bruder ab 1990 einen Kasten-LKW verliehen zu haben, ohne dass Markenbezeichnungen genannt wurden.
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge vorträgt, weder bei der Schlussbesprechung im Abgabenverfahren noch bei der mündlichen Berufungsverhandlung sei ein Dolmetscher für die bulgarische Sprache anwesend gewesen, ist ihm entgegen zu halten, dass er zumindest seit 1986 in Österreich lebt, zunächst unselbständig an einem Marktstand tätig war, diesen Marktstand seit 1989 mit dieser kundenintensiven Tätigkeit als eigenen Marktstand führte und dass er für seinen Bruder bei Unternehmen im deutschsprachigen Raum als Dolmetscher auftrat. Dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinlänglich kundig gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Abgesehen davon, dass eine dem § 84 Abs. 3 oder dem § 127 Abs. 1 zweiter Satz Finanzstrafgesetz entsprechende Bestimmung der im Beschwerdefall anzuwendenden Bundesabgabenordnung fremd ist, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, was der sowohl bei der Schlussbesprechung wie auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung steuerlich vertreten gewesene Beschwerdeführer nicht verstanden haben will oder zu äußern gehindert gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer aktenwidrige Feststellungen der belangten Behörde rügt, welche durch von ihm vorgelegte Unterlagen und Unterschriftenlisten widerlegt seien, unterlässt er es, auszuführen, welche Feststellungen er anspricht und durch welche Unterlagen diese widerlegt seien. Damit fehlt der Verfahrensrüge jedoch die erforderliche Bestimmtheit.
Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die von ihm beantragte Einvernahme seines Bruders als Zeugen unterlassen, ist entgegen zu halten, dass der in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag als Beweisthema "zur Richtigkeit der gewährten Darlehen" anführte. Da die Sachverhaltsannahme des Geldflusses von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde, sie lediglich zu einer von der Ansicht des Beschwerdeführers abweichenden rechtlichen Beurteilung (Entgelt für dessen gewerbliche Tätigkeit und nicht Darlehenshingabe) gelangt ist, und da eindeutige Angaben des Beschwerdeführers fehlen, wann er welche Beträge zu welchen Bedingungen erhalten habe, kommt der Verfahrensrüge keine Berechtigung zu.
Zu der vom Beschwerdeführer vermissten, von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten neuerlichen Vernehmung seiner früheren Lebensgefährtin als Zeugin zum Beweis des Umstandes, dass sie sich bei ihrer ersten Vernehmung geirrt habe, war die belangte Behörde - da sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage auftrat und der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, worin der Irrtum bestanden haben soll - nicht verhalten.
Die behauptete Aktenwidrigkeit betreffend die Feststellungen der belangten Behörde und die von ihm angeblich vorgelegten Unterlagen und Unterschriftenlisten, woraus hervorgehe, dass sein Bruder seine Geschäfte "über Groß-LKW" abgewickelt bzw. sich der Dienste einer Spedition bedient habe, während der Beschwerdeführer seine Kleinbusse für seine Zustellfahrten verwendet habe, liegt nicht vor. Die Betrauung von Speditionen durch den Bruder schließt nicht aus, dass jener für sein Großhandelsunternehmen auch die Fahrzeuge des Beschwerdeführers verwendet hat. Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Unterschriftenlisten in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten und bietet auch das Verwaltungsverfahren keinen Hinweis darauf, dass er sie der belangten Behörde schon vor Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat.
Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 29. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130056.X00Im RIS seit
05.05.2003