Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Ein gerichtlicher Beschluß gilt nur dann als mit einer Maßgabe bestätigt, wenn er inhaltlich nicht geändert, sondern bloß in seiner Formulierung verbessert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0085039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021