RS OGH 1976/3/10 1Ob545/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1976
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Norm

ABGB §957
ABGB §961
ABGB §1165

Rechtssatz

Den Friseur trifft dem Kunden gegenüber die vertragliche Nebenpflicht, einen für die Dauer der Behandlung ihm oder seinem Gehilfen übergebenen Mantel sorgfältig aufzubewahren. Er kann diese Haftung allerdings durch eine entsprechende Ankündigung ausschließen; dieser Ausschluß gilt aber nur dann, wenn ihn der Kunde, von dem eine besondere Aufmerksamkeit nicht zu verlangen ist, nicht übersehen konnte. Die Beweispflicht trifft den Friseur.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019301

Dokumentnummer

JJR_19760310_OGH0002_0010OB00545_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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