RS OGH 1976/3/10 1Ob552/76, 2Ob136/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1976
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Norm

JWG §26

Rechtssatz

Eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht rechtfertigt unter Umständen Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe. Solche können nur von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Das Gericht hat gleichzeitig mit der Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe eine bestimmte, auf einige Dauer abgestellte, eine Erziehungsmaßnahme darstellende Verfügung zu treffen, die voraussichtlich Gewähr dafür bietet, daß der festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird. Die bloße Anordnung einer neuro - psychiatrischen Untersuchung stellt keine solche Verfügung dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 552/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 552/76
    Veröff: SZ 49/38 = RZ 1976/93 S 180
  • 2 Ob 136/18s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 136/18s
    Ähnlich; Beisatz: Eine längerdauernde Verweigerung des Schulbesuchs (und der bei Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen) kann auch die teilweise Entziehung der Obsorge nötig machen. (T1); Veröff: SZ 2018/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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