Norm
JWG §26Rechtssatz
Eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht rechtfertigt unter Umständen Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe. Solche können nur von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Das Gericht hat gleichzeitig mit der Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe eine bestimmte, auf einige Dauer abgestellte, eine Erziehungsmaßnahme darstellende Verfügung zu treffen, die voraussichtlich Gewähr dafür bietet, daß der festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird. Die bloße Anordnung einer neuro - psychiatrischen Untersuchung stellt keine solche Verfügung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063558Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020