RS OGH 1976/3/10 9Os161/75, 15Os10/93, 14Os94/93, 13Os3/08b

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Veröffentlicht am 10.03.1976
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Norm

StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Mängel des Wahrspruchs können nur aus der Gesamtbedeutung der von der Geschwornenmehrheit gegebenen Antwort, nicht aus dem Vergleich der Antworten einzelner Geschwornen auf Grund des Stimmenverhältnisses abgeleitet werden (eine die Mittäterschaft des Erstangeklagten betreffende Frage war 7 : 1, eine die Mittäterschaft des Zweitangeklagten ausdrückende Frage war 6 : 2 bejaht worden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101011

Dokumentnummer

JJR_19760310_OGH0002_0090OS00161_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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