Norm
StPO §345 Abs1 Z9Rechtssatz
Mängel des Wahrspruchs können nur aus der Gesamtbedeutung der von der Geschwornenmehrheit gegebenen Antwort, nicht aus dem Vergleich der Antworten einzelner Geschwornen auf Grund des Stimmenverhältnisses abgeleitet werden (eine die Mittäterschaft des Erstangeklagten betreffende Frage war 7 : 1, eine die Mittäterschaft des Zweitangeklagten ausdrückende Frage war 6 : 2 bejaht worden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101011Dokumentnummer
JJR_19760310_OGH0002_0090OS00161_7500000_001