Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Soll den Arbeitnehmern durch Betriebsvereinbarung eine Benützung der Schuhe auch im privaten Bereich ermöglicht werden, ist eine so begründete Kostenbeteiligung nur zulässig, soweit die Arbeitnehmer diesen Gebrauchsvorteil wünschen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104376Dokumentnummer
JJR_19760310_AUSL000_005AZR00034_7500000_003