Norm
StGB §15 DRechtssatz
Der Versuch ist bloß relativ untauglich, wenn er lediglich zufolge der Umstände des Einzelfalles gescheitert ist, das Mittel oder das Objekt also für die Herbeiführung des verpönten Erfolges zwar in abstracto durchaus geeignet, die Vollendung der Tat aber in concreto nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089867Dokumentnummer
JJR_19760312_OGH0002_0110OS00004_7600000_002