RS OGH 1976/3/12 11Os4/76, 12Os167/76, 9Os26/78, 9Os42/78, 12Os63/78, 10Os94/80, 10Os146/80, 12Os1/8

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Veröffentlicht am 12.03.1976
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Norm

StGB §15 D

Rechtssatz

Der Versuch ist bloß relativ untauglich, wenn er lediglich zufolge der Umstände des Einzelfalles gescheitert ist, das Mittel oder das Objekt also für die Herbeiführung des verpönten Erfolges zwar in abstracto durchaus geeignet, die Vollendung der Tat aber in concreto nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089867

Dokumentnummer

JJR_19760312_OGH0002_0110OS00004_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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