Norm
StGB §15 DRechtssatz
Zur absoluten Untauglichkeit des Versuches wird nach der geltenden objektiven Theorie erfordert, dass die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, es also auch bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich war, dass er zur Vollendung der Tat führen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091245Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022