Norm
StGB §15 DRechtssatz
Absolute Unmöglichkeit des Subjektes kommt nur bei Sonderdelikten in Betracht und ist dann gegeben, wenn der Handelnde irrig vermeint, daß entweder es selbst oder (im Falle des § 14 Abs 1 StGB ein anderer Beteiligter jene persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse aufweist, die das Delikt beim Handelnden voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089978Dokumentnummer
JJR_19760312_OGH0002_0110OS00004_7600000_005