Norm
StVO §19 AIIaRechtssatz
Ist der an sich Vorrangberechtigte von der Kreuzung noch so weit entfernt, daß der an sich Wartepflichtige vor dem Erreichen der Kreuzung durch den Vorrangberechtigten diese wieder verlassen hat, kann von einer Vorrangsituation nicht mehr gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074757Dokumentnummer
JJR_19760312_OGH0002_0020OB00029_7600000_001