- 1 Ob 4/76
Entscheidungstext OGH 17.03.1976 1 Ob 4/76
Veröff: EvBl 1976/233 S 493
- 1 Ob 42/79
Beisatz: Die Haftpflicht des Rechtsträgers nach dem AHG erstreckt sich auf jeden, dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm bezweckt. (T1)
Veröff: SZ 53/12 = EvBl 1980/200 S 606 = JBl 1981,268
- 1 Ob 46/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 46/81
Vgl; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1982/51 S 181
- 1 Ob 6/82
Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 6/82
Vgl; Beis wie T1; Veröff: RZ 1983/45 S 190 = ZVR 1982/334 S 282 = JBl 1984,373; hiezu kritisch Kerschner JBl 1984,355
- 1 Ob 22/84
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/149 = EvBl 1985/21 S 81
- 7 Ob 602/85
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn ein Verstoß gegen eine Schutznorm vorliegt, sondern auch dann, wenn in absolute Rechte eingegriffen wurde. (T2)
- 1 Ob 5/86
Beis wie T1; Veröff: SZ 59/68
- 1 Ob 23/87
Veröff: SZ 60/177 = ImmZ 1988,36
- 1 Ob 54/87
Beis wie T1; Veröff: SZ 61/43 = NZ 1989,95 = JBl 1989,43
- 1 Ob 24/88
Beis wie T1; Veröff: SZ 61/189
- 1 Ob 7/89
Beis wie T1; Veröff: SZ 62/73 = JBl 1991,172
- 1 Ob 44/89
Beis wie T1; Veröff: SZ 63/166
- 1 Ob 16/91
Beis wie T1
- 7 Ob 544/92
Beisatz: Der maßgebliche Normzweck bestimmt sich nach objektiv - teleologischen Gesichtspunkten. (T3)
- 1 Ob 15/92
Auch; Beisatz: Es muss geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtspflicht gerade diesem Geschädigten gegenüber schließen. (T4)
Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
- 1 Ob 5/92
Auch; Beisatz: Der Normzweck ergibt sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift. Maßgeblich ist der Zweck, dem die verletzte Amtspflicht dient. Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges genügt angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlichrechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens beim Dritten bloß mitbezweckt ist, die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben. (T5)
Veröff: JBl 1993,532 (Kerschner)
- 1 Ob 22/92
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T3; Veröff: SZ 66/77
- 1 Ob 5/93
Auch; Beisatz: Es wird für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Die verletzte Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten gegenüber oblegen sein. (T6)
- 1 Ob 10/93
Auch; Veröff: SZ 66/97
- 1 Ob 20/93
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge. (T7)
- 1 Ob 40/93
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T3; Veröff: SZ 67/39
- 1 Ob 15/95
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für die schädigenden Folgen von Unterlassungen. (T8)
- 1 Ob 8/95
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 Veröff: SZ 68/191
- 1 Ob 43/95
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8
- 1 Ob 13/95
Auch
- 1 Ob 22/95
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T5 nur: Der Normzweck ergibt sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift. (T9)
Veröff: SZ 68/156
- 1 Ob 6/95
Auch; Veröff: SZ 69/15
- 2 Ob 2028/96s
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 2 Ob 2028/96s
Auch; Beis wie T5 nur: Die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben. (T10)
- 1 Ob 55/95
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Es muss geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. (T11)
Beis wie T5; Beis wie T7;
Veröff: SZ 69/145
- 1 Ob 2312/96y
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2312/96y
Auch; Beis wie T4 nur: Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtspflicht gerade diesem Geschädigten gegenüber schließen. (T12)
Beis wie T5 nur: Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges genügt angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlichrechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens beim Dritten bloß mitbezweckt ist. (T13)
- 1 Ob 2331/96t
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2331/96t
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 214/98x
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T6 nur: Es wird für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T14)
Veröff: SZ 72/4
- 1 Ob 95/99y
Vgl auch
- 1 Ob 30/99i
Auch
- 1 Ob 103/99z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
- 1 Ob 272/99b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig - und somit nicht jeweils einzelfallbezogen - die Nutzung von Grundflächen zu gestalten. (T15)
- 1 Ob 48/00s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T14; Beisatz: Zweck der Auskunftsgesetze kann es ohne jeden Zweifel nur sein, dass sich der Auskunftswerber richtige und vollständige Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des darum angegangenen Rechtsträgers verschaffen kann, um danach seine weiteren Dispositionen auszurichten. (T16)
Veröff: SZ 73/90
- 1 Ob 79/00z
Beis wie T13; Veröff: SZ 73/96
- 1 Ob 257/00a
Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Verletzung von Rechtsvorschriften, die bestimmte Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen. (T17)
- 1 Ob 32/02s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Veröff: SZ 2002/28
- 1 Ob 313/01p
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T18)
Veröff: SZ 2002/128
- 4 Ob 236/02p
Auch; Beisatz: Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist Voraussetzung der Ersatzpflicht. Ob eine Norm einen bestimmten Schaden verhindern will, ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln. (T19)
- 1 Ob 148/02z
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14
- 2 Ob 110/03w
Beis wie T7
- 6 Ob 39/06p
Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T20)
Beisatz: Hier:
§ 150 Abs 3 AktG, § 275 HGB. (T21)
Veröff: SZ 2006/35
- 2 Ob 7/07d
Auch
- 1 Ob 220/07w
Vgl auch
- 1 Ob 97/07g
Vgl auch; Beisatz: Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird; soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst. (T22)
Beisatz: Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters. (T23)
- 1 Ob 143/07x
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schutzzweck des
§ 24 StPO. (T24)
- 1 Ob 187/08v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des
§ 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T25)
Bem: Siehe dazu
RS0124469. (T26)
- 1 Ob 232/08m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T25; Bem wie T26
- 2 Ob 270/08g
- 1 Ob 28/09p
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen. (T27)
Bem: Siehe dazu RS0124674. (T28)
- 6 Ob 197/08a
Beisatz: Das Informationsrecht des
§ 178 Abs 1 ABGB bezweckt nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen des nicht obsorgeberechtigten Elternteils und bezieht sich daher nicht auf das Unterhaltsrechtsverhältnis. (T29)
- 2 Ob 165/09t
Auch; Veröff: SZ 2009/158
- 5 Ob 171/09x
Auch; Bem: Hier: Zum Schutzzweck der Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage gemäß
§ 31 Abs 1 WEG 2002. (T30)
Veröff: SZ 2009/162
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