Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Ansicht, daß auf Grund des Übergabsvertrages das Eigentum der Übernehmerin an der streitgegenständlichen Liegenschaft samt allem Zubehör und allen freien Fahrnissen, wie alles am Todestag liegt und steht, mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers begründet wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0085821Dokumentnummer
JJR_19760317_OGH0002_0010OB00517_7600000_002