Vgl aber; Beisatz: Seit der ZVN 1983 genügt auch der Wechsel von Telegrammen und Fernschreiben zwischen den Parteien. In diesem Fall kommt der Schiedsvertrag ohne Unterfertigung durch die Parteien zustande. (T1) Veröff: SZ 68/112
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten auch unterfertigt sein. (T2)
Auch; Beisatz: Abgesehen vom Wechsel von Telegrammen, Fernschreiben und dergleichen sind die Unterschriften der Parteien erforderlich, allenfalls auf Brief (Angebot) und - den Inhalt des die Schiedsvereinbarung enthaltenden Briefes voll bestätigendem - Gegenbrief (Annahme). (T4)
Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter beziehungsweise die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB benötigten, vertreten lassen. (T5)
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten erforderlich. (T6)