TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/29 2001/03/0197

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des Ö in Kirchbichl, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Böhler, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofsplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. März 2001, Zl. uvs-2000/10/071- 7, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 18. April 2000 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeug und einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelanhänger, wie bei einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg, am 18. April 2000 um 15.52 Uhr an der Hauptmautstelle Schönberg i. St. auf der A 12 bei Kilometer 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg i. St. festgestellt worden sei, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Italien kommend nach Deutschland auf der Strecke vom Grenzübergang Brenner bis zum Kontrollort durchgeführt und habe dabei entgegen der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 keine ordnungsgemäß ausgefüllte und entwertete Ökopunktekarte mitgeführt, wobei auch keine automatische Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte durch den Umweltdatenträger erfolgt sei, da dieser unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt wurde.

Nach Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers, des zweiten Fahrers (des Zeugen I.) des gegenständlichen LKWs und des Fahrers eines Klein-LKWs (des Zeugen Y.), und der Aussagen der beiden Meldungsleger führte die belangte Behörde zur Begründung im Wesentlichen aus, der Zeuge I. habe am 18. April 2000 das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug von Italien kommend nach Österreich gelenkt. Bei der Gewichtskontrolle am Brenner sei ein Übergewicht festgestellt worden, in der Folge sei der Zeuge Y gerufen worden, der mit einem Klein-LKW gekommen und 6 Paletten mit einem Gewicht von etwa eineinhalb bis zwei Tonnen auf den Klein-LKW umgeladen und abtransportiert habe. Der Zeuge I. habe das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Wienerwald-Raststätte gelenkt, dort habe der Beschwerdeführer die Fahrt fortgesetzt. Bei der Anhaltung in Schönberg und der dortigen Kontrolle hinsichtlich der Ökopunkte sei festgestellt worden, dass der Umweltdatenträger im gegenständlichen Fall auf eine ökopunktebefreite Fahrt eingestellt worden sei. Aus dem an Ort und Stelle vorgewiesenen CMR-Frachtbrief - im Gegensatz zu dem im Nachhinein in der mündlichen Verhandlung vorgelegten undatierten Frachtbrief - habe sich ergeben, dass der weit überwiegende Teil der bei der Einreise geladenen Ware, nämlich 54 Paletten, für Deutschland bestimmt gewesen sei, es habe sich daher um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt gehandelt. Dieser Sachverhalt sei rechtlich dahin zu beurteilen, dass Adressat der hier anzuwendenen Normen der Lenker sei; da im gegenständlichen Fall sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge I. als Lenker bei der gegenständlichen Fahrt tätig gewesen seien, seien beide für die ordnungsgemäße Deklaration der Ökopunkte verantwortlich. Durch den Fahrerwechsel vor dem Anhalteort bei Schönberg könne sich der Beschwerdeführer nicht exkulpieren. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Transitfahrt ordnungsgemäß deklariert werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 (GütBefG) in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß § 23 Abs. 2 GütBefG in der Fassung der angeführten Novelle hat die Geldstrafe u.a. bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 mindestens S 20.000,-

- zu betragen.

Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und der (am 11. April 2000 in Kraft getretenen) Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ...

(1a) Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunkteregelung ausgenommen."

Gemäß Art. 2 Abs. 1 erster Satz der EG-VO Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der EG-VO Nr. 609/2000 der Kommission wird, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet.

Gemäß Art. 14 der genannten Verordnung in der genannten Fassung ist eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeugs nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich um eine Transitfahrt gehandelt habe und stützt sich insbesondere auf den vorgelegten CMR-Frachtbrief.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, das heißt, mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Anhaltspunkte dafür, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht mit den Denkgesetzen in Einklang stünde, ergeben sich aus den vorlegten Verwaltungsakten und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer stichhältige Argument gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M., der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aussagte, der im Nachhinein vorgelegte Frachtbrief sei ein anderer als der bei der Mautstelle vorgelegte gewesen, nicht aufzuzeigen. Es ist auch aus rechtlichen Gründen das sich auf das Umladen der Ware beziehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant, zumal die Ausnahmebestimmung des Art. 14 der hier in Rede stehenden Verordnung (EG) in der Fassung der Verordnung Nr. 609/2000 nur dann zum Tragen hätte kommen können, wenn im Fahrzeug "geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt" werden, was hier nicht der Fall war.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass der Zeuge I. keine Ökopunkte entrichtet habe. Die Rechtsauffassung, wonach sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge I. als Lenker aufschienen und daher beide für die ordnungsgemäße Deklaration der Ökopunkte verantwortlich seien, sei im gegenständlichen Fall insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Zeitpunkt, als die Deklaration und Entrichtung erfolgen hätte sollen, der Beschwerdeführer geschlafen habe. Auf Grund des Umstandes, dass auch der Beschwerdeführer die Tatsache mitbekommen habe, dass das Transitgut am Brenner abgeladen worden sei sowie er auch gewusst habe, dass er den Sattelzug auf den Firmenabstellplatz beim "Kufsteiner-Wald" bringen sollte, da dieser in weiterer Folge in Kirchbichl zu entladen gewesen sei, habe er auch keine Veranlassung gehabt, bei Übernahme des Fahrzeuges sich zu erkundigen, ob der Zeuge I. Ökopunkte abgebucht gehabt habe.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend. Wie bereits oben dargestellt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt gehandelt hat. Es ist davon auszugehen, dass dies dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bekannt war, musste ihm doch der Inhalt des an Ort und Stelle vorgelegten Frachtbriefes bekannt sein. Es kann daher dahinstehen, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, zum Zeitpunkt des Grenzeintritts schlief. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreich die dort angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Die Verpflichtungen der zitierten Verordnung treffen den eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker. Unbestrittener Weise hat der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen im Zeitpunkt der Anhaltung gelenkt. Auf schlüssige Argumente, er hätte davon ausgehen dürfen, dass die Ökopunkte entrichtet sind, hat sich der Beschwerdeführer nicht gestützt und sind solche aus dem Akteninhalt auch nicht ableitbar. Im Gegenteil ergibt sich auf Grund dessen (Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 5. August 2000), dass der Frächter zum Tatzeitpunkt gesperrt war. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich bei dem behaupteten Fahrerwechsel zu vergewissern, ob die für die Fahrt im Hoheitsgebiet Österreichs geltenden Bestimmungen eingehalten wurden, und er daher die Fahrt, ohne gegen geltende Bestimmungen zu verstoßen, fortsetzen kann. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0338, und die dort angeführte Judikatur), der Beschwerdeführer hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich wäre. Dies hat er unterlassen; der Schuldspruch der belangten Behörde begegnet somit keinen Bedenken.

Im Übrigen liegt jedoch eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/2001 u. a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/03/0430). Daher ist eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2002, A 9/01). Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung auch die Umsatzsteuer abgegolten wird.

Wien, am 29. Jänner 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030197.X00

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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