RS OGH 1976/3/18 7Ob18/76, 8Ob321/98h, 10Ob268/99f, 5Ob250/00a, 7Ob274/06d, 9Ob91/09m

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Veröffentlicht am 18.03.1976
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Norm

ZPO §393

Rechtssatz

Bei stattgebender Erledigung eines Rechtsmittels gegen ein bejahendes Zwischenurteil hat das Rechtsmittelgericht an dessen Stelle ein abweisendes Endurteil zu setzen. Es ist ihm auch nicht verwehrt, die nicht berechtigte Anspruchsquote mit Teilurteil abzuweisen und im Zwischenurteil zum Ausdruck zu bringen, inwieweit es den Anspruch als zu Recht bestehend erachtet (hier: Art 6 Abs 3 AKHB).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 18/76
    Veröff: ZVR 1978/267 S 306
  • 8 Ob 321/98h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 Ob 321/98h
    nur: Bei stattgebender Erledigung eines Rechtsmittels gegen ein bejahendes Zwischenurteil hat das Rechtsmittelgericht an dessen Stelle ein abweisendes Endurteil zu setzen. (T1)
  • 10 Ob 268/99f
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 268/99f
    Vgl; nur T1; Beisatz: Wenn der Anspruch dem Grunde nach dargetan ist, besteht kein Anlass, das Zwischenurteil mangels Schlüssigkeit sogleich in ein abweisendes Endurteil abzuändern. (T2)
  • 5 Ob 250/00a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 250/00a
    nur T1
  • 7 Ob 274/06d
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 274/06d
    nur T1
  • 9 Ob 91/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 91/09m
    Auch; nur T1; Beisatz: Ist das gegen ein den Anspruch dem Grunde nach ganz oder teilweise bejahendes Zwischenurteil erhobene Rechtsmittel zur Gänze erfolgreich, ist das Zwischenurteil in ein klageabweisendes (End-)Urteil abzuändern. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040791

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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