- 7 Ob 5/76
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 5/76
Veröff: VersRdSch 1978,31
- 7 Ob 17/89
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, soferne sie nur für Grund oder Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können (Prölß-Martin, VersVG 24.Auflage 220). (T1)
Veröff: RdW 1989,331 = VersR 1990,550 = VersRdSch 1990,84
- 7 Ob 19/92
Auch; nur: Sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: Der Versicherer muss zumindest dartun, welche sachdienlichen Aufklärungen durch die Obliegenheitsverletzung verhindert worden sein könnten. (T3)
Veröff: VersRdSch 1993,197 = ZVR 1994/115 S 277
- 7 Ob 1008/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 7 Ob 1008/96
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Daß er sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang. (T4)
- 7 Ob 232/02x
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 5.3.1 AFIB 1993. (T5)
- 7 Ob 40/14d
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 40/14d
Auch; Beisatz: Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen.(T6)
Beisatz: Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. (T7)
- 7 Ob 180/14t
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 180/14t
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Beisatz: Hier: Zum Umfang der Aufklärungs- und Belegobliegenheit sowie zur Erkundigungspflicht. (T8)
- 7 Ob 210/14d
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
Auch; Veröff: SZ 2015/17
- 7 Ob 70/15t
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 70/15t
Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T9)
- 7 Ob 234/15k
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 234/15k
Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 140/16p
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 140/16p
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T10)
- 1 Ob 37/17y
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 37/17y
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 110/17b
Auch
- 7 Ob 209/17m
- 7 Ob 31/20i
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art 3.3 ARB 2000 ist der Versicherungsnehmer gehalten, seine Ansprüche, falls er welche geltend machen will, aktiv und ohne Aufschub zu verfolgen und nicht unbegründet zuzuwarten und die Ablehnung des Anspruchs bewusst hinauszuschieben. (T11)
- 7 Ob 123/20v
nur T2
- 7 Ob 152/20h
Vgl
- 7 Ob 153/20f
- 7 Ob 149/20t
- 7 Ob 181/20y
Vgl
- 7 Ob 203/21k