RS OGH 1976/3/18 7Ob21/76, 1Ob555/86, 7Ob254/99z, 7Ob290/06g, 3Ob19/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1976
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Norm

ABGB §531
AußStrG §97 A2
VersVG §166 Abs2
VersVG §168

Rechtssatz

Der Begünstigte hat bei der Kapitalversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht, das nicht in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen ist. Nur bei Unwiderruflichkeit der Begünstigung tritt der Rechtserwerb schon vor dem Versicherungsfall ein, was zur Vererblichkeit führt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 21/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 21/76
    VersR 1977,464 = NZ 1978,9 = SZ 49/41
  • 1 Ob 555/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 555/86
    Auch; RdW 1986,370 = JBl 1987,46 = SZ 59/114
  • 7 Ob 254/99z
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 254/99z
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 168 VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach § 166 Abs 2 VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist. (T1); Veröff: SZ 72/171
  • 7 Ob 290/06g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 290/06g
    Auch; nur: Der Begünstigte hat bei der Kapitalversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht. (T2); Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T3)
  • 3 Ob 19/09d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 19/09d
    nur T2; Beisatz: Hier: Absicherung der Kinder als Begünstigte einer Lebensversicherung nach Scheidung von der Mutter. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007837

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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