Norm
ABGB §531Rechtssatz
Der Begünstigte hat bei der Kapitalversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht, das nicht in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen ist. Nur bei Unwiderruflichkeit der Begünstigung tritt der Rechtserwerb schon vor dem Versicherungsfall ein, was zur Vererblichkeit führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007837Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009