Norm
EO §44 Abs2 Z3 DRechtssatz
1. Die Voraussetzung der Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist gegeben, wenn der Gläubiger Gefahr läuft, in dem von der Aufschiebung betroffenen Exekutionsverfahren durch dessen Verzögerung mit seiner Forderung oder einen Teil derselben, seien es auch nur Nebengebühren, nicht zum Zuge zu kommen.
2. Das Vorhandensein anderer befriedigungstauglicher Exekutionsobjekt des Aufschiebungswerbers schließt die Gefährdung des betreibenden Gläubigers iS des § 44 Abs 2 Z 3 EO nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001938Dokumentnummer
JJR_19760319_OGH0002_0030OB00029_7600000_001