Norm
EO §17Rechtssatz
1.) Zur Entscheidung über einen im Sicherungsexekutionsverfahren gestellten Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Vermögensrechtes ist iVm § 51 EO nur das Exekutionsgericht (§§ 9 17 EO).
2.) Wird ein Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung eines Vermögensrechtes beim Titel- (als Bewilligungs-)Gericht gestellt, so hat letzteres die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung nach ständiger Spruchpraxis dem Exekutionsgericht "vorzubehalten".
3.) Einer formellen Überweisung iS des § 44 Abs 1 JN bedarf es selbst dann nicht, wenn der betreibende Gläubiger ausdrücklich eine Entscheidung des Titelsgerichtes begehren sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000638Dokumentnummer
JJR_19760319_OGH0002_0030OB00017_7600000_001