RS OGH 1976/3/23 10Os129/75

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Norm

StGB §6 D
StGB §80 A
StGB §88 A

Rechtssatz

Voraussetzung für die objektive Zurechenbarkeit mehrerer Erfolge ist der (Rechtswidrigkeitsrisikozusammenhang) Risikozusammenhang zwischen dem verursachenden Verhalten des Täters und jedem einzelnen daraus entstehenden Erfolg. Das trifft bei Folgeunfällen nur insoweit zu, als sich die Erfolge unmittelbar aus der vom Täter geschaffenen speziellen Gefahrenanlage ergeben, insoweit diese als risikoerhöhendes Moment weiterbesteht, demnach noch nicht beseitigt ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 129/75
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 10 Os 129/75
    Veröff: ZVR 1976/305 S 315 (Anmerkung von Melnitzky) = SSt 47/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089194

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0100OS00129_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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