Norm
StGB §6 DRechtssatz
Voraussetzung für die objektive Zurechenbarkeit mehrerer Erfolge ist der (Rechtswidrigkeitsrisikozusammenhang) Risikozusammenhang zwischen dem verursachenden Verhalten des Täters und jedem einzelnen daraus entstehenden Erfolg. Das trifft bei Folgeunfällen nur insoweit zu, als sich die Erfolge unmittelbar aus der vom Täter geschaffenen speziellen Gefahrenanlage ergeben, insoweit diese als risikoerhöhendes Moment weiterbesteht, demnach noch nicht beseitigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089194Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0100OS00129_7500000_004