Norm
StGB §6 A3Rechtssatz
Zur objektiven Vorhersehbarkeit eines tödlichen Unfallserfolges genügt es, daß der Verletzungseintritt bei Aufwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt als mögliche Folge eines gegen die einschlägige Schutzvorschrift verstoßenden Verhaltens zu erkennen ist; dabei genügt Erkennbarkeit eines nicht völlig atypischen, vielmehr nach den Lebenserfahrungen denkmöglichen Verlaufes im allgemeinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089066Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0100OS00129_7500000_003