Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Schutzzweck der Verkehrsvorschriften ist nicht nur die Sicherheit der unmittelbar durch einen Verkehrsunfall betroffenen Kraftfahrer, sondern auch aller derjenigen, die bei Fortdauer der durch einen solchen Unfall geschaffenen Gefahrenlage betroffen werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027664Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0100OS00129_7500000_001