Norm
AngG §17 VRechtssatz
1.
Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, den Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während welcher der eigentliche Zweck des Urlaubes, nämlich die Erholung des Dienstnehmers, nicht erreicht werden kann.
2.
Ob Urlaubsentschädigung bei Nichtverbrauch des Urlaubs auch dann gebührt, wenn der Angestellte während der Kündigungsfrist vom Dienst und "zum Urlaubsverbrauch" freigestellt war, richtet sich danach, ob das Verlangen des Dienstgebers nach Urlaubsverbrauch gemäß § 17 Abs 11 AngG gerechtfertigt war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konsumierung, Urlaubsgesetz, Termin, Urlaubstermin, Erholungsurlaub, Zeitpunkt, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstfreistellung, Entschädigung, aufrechtes Dienstverhältnis, Freistellung, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013