Norm
AO §53Rechtssatz
Der Sachwalter im Liquidationsausgleich ist nicht Rechtsnachfolger des Ausgleichsschuldners, weil zwar der Ausgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung durch den Sachwalter seine Verfügungsberechtigung über dieses Vermögen verliert, aber dieses Vermögen weiterhin ein Vermögen des Ausgleichsschuldners bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0052021Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0040OB00009_7600000_002