Norm
ABGB §339Rechtssatz
1.) Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes genießt keinen urheberechtlichen Schutz.
2.) Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. ( §§ 354, 339, 344 ff, 362 ff ABGB ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010299Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013