Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Das Tatbild des § 136 StGB wird nicht nur durch Personen verwirklicht, die das Fahrzeug unbefugt in Betrieb nehmen, sondern auch durch solche, die später zusteigen und sich in - auch erst während der Fahrt erlangter - Kenntnis dessen, daß das Fahrzeug unbefugt gebraucht wird, an der Lenkung beteiligen oder den deliktischen Willen derjenigen, die das Fahrzeug in Gebrauch genommen haben, beispielsweise dadurch bestärken, daß sie den Wunsch nach einem bestimmten Fahrziel äußern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089517Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011