Norm
ABGB §1325Rechtssatz
Gegenstand einer Pfändung der "Schadenersatzansprüche des Verpflichteten aus einem Verkehrsunfall" schlechthin sind (trotz gleichem Rechtsgrundes) verschiedene Forderungen, die nicht in einem nicht zu beurteilenden Umfang wegen Unpfändbarkeit (§ 291 EO) oder wegen Fehlens der besonderen Pfändungsvoraussetzungen (§ 4 Abs 2 LPfG) einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002427Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0030OB00025_7600000_002