- 5 Ob 255/75
Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425
- 5 Ob 588/76
nur: Bei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. Daher kann eine gemischte Schenkung keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. (T1)
Veröff: SZ 49/75
- 5 Ob 524/77
Entscheidungstext OGH 15.03.1977 5 Ob 524/77
- 6 Ob 533/78
Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 533/78
nur T1
- 5 Ob 661/78
Entscheidungstext OGH 23.01.1979 5 Ob 661/78
nur T1
- 5 Ob 590/80
Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 590/80
nur: Bei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. (T2)
- 6 Ob 628/81
Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 628/81
Vgl auch; Beisatz: Wohl aber kann ein solches Missverhältnis bei der Ermittlung der Parteienabsicht neben anderen Umständen des Einzelfalles einen Anhaltspunkt für die Lösung der Tatfrage sein, ob die Parteien aus den verschiedensten Gründen ihre Absicht auf ein entgeltliches Geschäft zu einem Sonderpreis gerichtet haben, oder ob sie eine (gemischte) Schenkung beabsichtigt haben, die sie offengelegt haben oder aber bewusst verschleiern wollten. (T3)
- 3 Ob 574/83
Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 574/83
Auch; nur T1; Veröff: RdW 1984,43
- 6 Ob 3/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 3/83
Auch; Beis wie T3; Beisatz: In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. (T4)
- 6 Ob 13/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Schenkungswille kann aus den Umständen des Einzelfalles erschließbar sein. (T5)
- 2 Ob 552/83
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 552/83
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 683/87
nur T2; Veröff: NZ 1989,98
- 2 Ob 583/91
Beis wie T5; Veröff: NZ 1992,130
- 7 Ob 620/94
nur T1
- 9 Ob 12/98z
Auch; nur T2; Beis wie T4
- 3 Ob 66/97w
- 1 Ob 309/98t
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
- 6 Ob 175/01f
Auch; nur T1; Beisatz: Nicht jeder für den Käufer "gute" Kauf bedeutet schon einen unentgeltlichen Schenkungsteil. Das Schenkungsbewusstsein ist primär festzustellen. Bei der gemischten Schenkung ist zu fragen, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte. (T6)
- 6 Ob 128/05z
Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7)
Veröff: SZ 2005/103
- 2 Ob 57/06f
- 6 Ob 153/07d
Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten keinerlei Schenkungsabsicht. (T8)
- 10 Ob 33/08p
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8
- 8 Ob 48/09f
Vgl auch; Beis wie T5
- 6 Ob 232/09z
Auch
- 1 Ob 3/10p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Bei der gemischten Schenkung ist zu fragen, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte. (T9)
- 5 Ob 191/10i
Vgl auch; Beis wie T4
- 2 Ob 14/12s
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 14/12s
Auch
- 5 Ob 188/13b
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 188/13b
Vgl auch
- 4 Ob 18/16z
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 18/16z
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Werknutzungsvereinbarung. (T10)