Norm
UrhG §49Rechtssatz
Die Qualifikation als Berichterstattung über Tagesergebnisse erfordert einen nachrichtenhaften, informativen Charakter; die Berichterstattung darf nicht im Rahmen des Programmes eine darüber hinausreichende Wirkung anstreben oder einen selbständigen, in bezug auf das betreffende Werk einen Eigenwert besitzenden Programmpunkt darstellen. Die bruchstückhafte Wiedergabe soll eine Beeinträchtigung der Verwertungschancen des Urherbers verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0076804Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0040OB00313_7600000_007