Norm
StGB §297Rechtssatz
Zum "Verdächtigen" genügt, dass ein gegen den Betroffenen bereits bestehender (unzutreffender) Verdacht durch bewusst falsche Tatsachenmitteilung verstärkt wird, soferne die Handlungsweise des Täters den Verleumdeten, wenn auch nur kurzfristig, der (konkreten) Gefahr einer behördlichen Verfolgung - sei es auch bloß in Form von der Aufklärung des Verdachtes dienenden Vorerhebungen - aussetzt oder eine derartige Gefahr erhöht, wobei hinsichtlich dieses Umstandes auf der inneren Tatseite dolus eventualis genügt; dass es zu einer behördlichen Verfolgung wirklich kommt, wird vom Gesetz nicht verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021