Norm
StGB §297Rechtssatz
Eine besondere Form der Verdächtigung, so etwa eine (formelle) Anzeige oder auch nur eine sonstige Angabe bei einer Behörde, wird in keiner Weise gefordert. Die Verdächtigung kann auf jede Weise, namentlich auch im Zuge einer Befragung durch einen Gendarmen erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096568Dokumentnummer
JJR_19760324_OGH0002_0090OS00090_7500000_004