Norm
AUVB Art11Rechtssatz
Bei einer Unfallversicherung wird der Versicherer durch das gemäß § 11 AUB (oder der entsprechenden Klausel der jeweils vereinbarten AVB) abgegebene Anerkenntnis seiner Leistungspflicht nicht gehindert, die geleistete Entschädigung vom Empfänger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen, wenn sich der zunächst anerkannte Entschädigungsanspruch als unbegründet erweist.
Veröff: VersR 1977,471
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104041Dokumentnummer
JJR_19760324_AUSL000_0040ZR00222_7400000_001